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Wichtigstes Dokument in
Immobilien-Angelegenheiten ist das
Grundbuch. Alle notwendigen Angaben
zur Immobilie finden sich darin,
weshalb es vor dem Erwerb eines
Objektes unbedingt von einem Notar
eingesehen werden sollte. Da die
Besitzverhältnisse erst mit der
Eintragung im Grundbuch wechseln,
ergibt sich ein Risiko für jeden
Käufer. Wenngleich nicht erlaubt,
ist es dem Verkäufer jedoch möglich,
das entsprechende Objekt im Zeitraum
zwischen Vertragsabschluss und
Grundbucheintragung zu belasten.
Eine Auflassungsvormerkung in das
Grundbuch kann den Käufer vor
derartigen Risiken schützen,
wenngleich dadurch keine
Grundbuchsperrung bewirkt wird.
Wurde aber eine solche
Auflassungsvormerkung vorgenommen,
kann der neue Besitzer jederzeit die
Löschung rechtwidriger Eintragungen
veranlassen.
Wie bereits beschrieben, verlangt
jedes Objekt eine individuell
gestaltete Behandlung durch die
Beteiligten. Dies gilt besonders,
wenn eine Immobilie zu
Gewerbezwecken oder nur ein Teil
einer Immobilie erworben wird, wie
es beim Kauf einer Eigentumswohnung
der Fall ist. Wer eine
Eigentumswohnung erwirbt, wird auch
Miteigentümer am Grundstück.
Lediglich die Wohnung selbst wird
mit dem Kauf zum alleinigen
Eigentum. Um widerspruchslos zu
klären, was vom Kauf an alleiniges
Eigentum des Käufers wird, muss vom
Notar eine Teilungserklärung
erstellt und von der Baubehörde
bestätigt werden. Bei Immobilien die
Gewerblich genutzt werden sollen,
muss sich der Käufer in enger
Zusammenarbeit mit den Baubehörden
mit Fragen der Altlasten, der
geplanten Nutzung und der
Nachbarschaftsverhältnisse
auseinandersetzen. Mietrechtliche
Belange treten dann in den
Vordergrund, wenn eine Immobilie
Anlagezwecken erworben wird.
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